Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber der Abteilung Enteignungsgericht ein Ermessen ein, im Einzelfall vom Grundsatz der Tragung der Parteikosten durch die Enteignerin oder den Enteigner abzuweichen (vgl. Vorlage an den Landrat [2006/262] betreffend effizientes Verfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht, S. 4). Voraussetzung ist, dass die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiegt hat, wobei auch in diesen Fällen nur ausnahmsweise ganz oder teilweise von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann. Vorliegend haben sich die Kläger gegen die ihres Erachtens zu tiefe Entschädigung von Fr. 400.00 pro m 2 zur Wehr gesetzt.