3.1 Seit dem 1. Juli 2007 sieht das Gesetz eine Ausnahme vor vom Prinzip, dass die Parteikosten stets vom Gemeinwesen zu tragen sind. So kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die enteignete Partei nicht oder nur teilweise obsiegt (§ 71 Abs. 2 Satz 2 EntG). Mit dieser Bestimmung räumt der Gesetzgeber der Abteilung Enteignungsgericht ein Ermessen ein, im Einzelfall vom Grundsatz der Tragung der Parteikosten durch die Enteignerin oder den Enteigner abzuweichen (vgl. Vorlage an den Landrat [2006/262] betreffend effizientes Verfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht, S. 4).