Die Beklagte tritt im vorliegenden Entschädigungsverfahren als Enteignerin im Sinne von §§ 47 ff. EntG auf und hat den Klägern somit grundsätzlich eine Parteientschädigung zu entrichten. Zu beachten gilt, dass die Kostenregelung gemäss § 71 Abs. 2 EntG auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Verfahren ohne Sachurteil abgeschlossen wird, zur Anwendung gelangt.