3. In § 71 Abs. 2 EntG ist als Grundsatz geregelt, dass die Enteignerin oder der Enteigner die Parteientschädigung für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts trägt. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Enteigner oder die Enteignerin im Verfahren der formellen Enteignung gegenüber den Privaten in einer überlegenen Position ist und insbesondere Art und Ablauf des Eingriffs alleine bestimmt (vgl. Vorlage an den Landrat [2006/262] betreffend effizientes Verfahren vor Steuer- und Enteignungsgericht, S. 4). Die Beklagte tritt im vorliegenden Entschädigungsverfahren als Enteignerin im Sinne von §§ 47 ff.