Im Rahmen des in der Folge eingeleiteten Verfahrens der Entschädigung teilten A. und B. (nachfolgend Kläger), vertreten durch Dr. Fredy Veit, Advokat in Liestal, mit, dass sie sich mit der Gemeinde (nachfolgend Beklagte) einigen konnten. Sie stellen den Antrag, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und über die ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten zu befinden und reichen diesbezüglich die Honorarnote ihres Vertreters ein. Aus den Erwägungen: 1. Das vorliegende Verfahren ist zufolge Vergleichs als gegenstandslos abzuschreiben. Zu entscheiden ist noch die Frage der Kosten. (…)