Gleichentags informierte der Gemeinderat gestützt auf § 42 Abs. 3 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 die Präsidentin des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Steuer- und Enteignungsgericht) über den Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens vor der Gemeinde. Im Rahmen des in der Folge eingeleiteten Verfahrens der Entschädigung teilten A. und B. (nachfolgend Kläger), vertreten durch Dr. Fredy Veit, Advokat in Liestal, mit, dass sie sich mit der Gemeinde (nachfolgend Beklagte) einigen konnten.