Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 27. August 2007 (600 06 13) Die Anerkennung einer Sachleistung zusätzlich zur Geldleistung durch die Enteignerin kommt einem Obsiegen gleich, sodass vom Grundsatz der Tragung der Parteikosten durch die Enteignerin oder den Enteigner nicht abgewichen werden kann (E. 3.1). 07-03 Parteientschädigung im Verfahren der formellen Enteignung Aus dem Sachverhalt: Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 wies der Gemeinderat Röschenz die von A. und B. eingereichten Einsprachen betreffend das Strassenbauprojekt "Verbesserung des Einlenkers in die Gasse" ab.