Demgegenüber verfügt Parzelle Nr. X im Süden über einen direkten Anstoss an die Erschliessung A., weshalb sie zu Recht nicht als Hinterliegerin, sondern als Anwänderin qualifiziert worden ist. Das Vorgehen der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. 7. (…) 8. (…) Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Entscheid Nr. 139/2002 vom 26.01.2004