Gestützt auf § 34 Abs. 3 Punkt 2 handelt es sich bei einer Hinterliegerparzelle um ein Grundstück, das innerhalb des Beitragsperimeters liegt, jedoch nicht an die Verkehrsanlage angrenzt. Aufgrund der Tatsache, dass Parzelle Nr. Y nicht direkt an die neue Verkehrsanlage anstösst, ist Parzelle Nr. Y als Hinterliegerin im Sinne der vorerwähnten Definition zu betrachten. Ihr Einbezug zur Hälfte in den Beitragsperimeter "A." entspricht der Normierung in § 34 Abs. 3 Punkt 2 StrR. Demgegenüber verfügt Parzelle Nr. X im Süden über einen direkten Anstoss an die Erschliessung A., weshalb sie zu Recht nicht als Hinterliegerin, sondern als Anwänderin qualifiziert worden ist.