Der Teil von Parzelle Nr. Z, der an die A.-strasse grenzt und den Privatweg umfasst, ist zu 100 % in den Beitragsperimeter A. einbezogen worden. Der dahinter liegende Teil von Parzelle Nr. Y (188 m 2 ), auf welchem die Garage steht, ist zu 50 % einbezogen worden. Die nördliche Begrenzung des beitragspflichtigen Teils von Parzelle Nr. Y liegt auf der selben Höhe, wie derjenige von Parzelle Nr. X. In Zusammenhang mit der beitragsmässigen Erfassung von Parzelle Nr. Y stellt sich der Gemeinderat Nenzlingen auf den Standpunkt, es liege eine Hinterliegerparzelle vor, deren Fläche zur Hälfte in die Beitragspflicht einzubeziehen sei. Gestützt auf § 34 Abs. 3