Bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, ist eine doppelte Belastung auszuschliessen (§ 34 Abs. 5 StrR). Die streitberufene Parzelle Nr. X ist mit dem in den Perimeter einbezogenen Teil als zu 100 % beitragspflichtig eingestuft worden. Östlich von Parzelle Nr. X liegen die Parzellen Nrn. Y und Z. Parzelle Nr. Y grenzt nicht an die Erschliessungsstrasse A. Sie wird durch einen Privatweg erschlossen, der über die ihr vorgelagerte und an die A.-Strasse grenzende Parzelle Nr. Z führt. Der Teil von Parzelle Nr. Z, der an die A.-strasse grenzt und den Privatweg umfasst, ist zu 100 % in den Beitragsperimeter A. einbezogen worden.