Die Grundsätze zur Berechnung der beitragspflichtigen Flächen sind in § 34 Abs. 3 StrR geregelt. Bei den an die Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücken wird die Fläche bis zu einer Bautiefe von 30 Metern ab neuem Strassenrand ganz, und für das Mehrmass bis zum Beitragsperimeter zur Hälfte einbezogen (Punkt 1). Bei Grundstücken, welche nicht an die Verkehrsanlage grenzen, aber noch innerhalb des Beitragsperimeters liegen, wird die Fläche zur Hälfte einbezogen (Punkt 2). Bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, ist eine doppelte Belastung auszuschliessen (§ 34 Abs. 5 StrR).