6. Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege eine beitragsmässige Ungleichbehandlung ihrer Parzelle mit der Nachbarsparzelle Nr. Y vor. Parzelle Nr. Y, auf welcher eine Garage stehe, sei beitragsmässig tiefer eingestuft worden, als ihre Parzelle. Dies, obwohl die Garage von Parzelle Nr. Y keinen direkten Zugang zur neuen Erschliessungsstrasse habe, sondern ebenfalls durch eine mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belasteten Parzelle zur A.-strasse hin erschlossen werde. Die Grundsätze zur Berechnung der beitragspflichtigen Flächen sind in § 34 Abs. 3 StrR geregelt.