- auf die zonenmässige Überbaubarkeit der Parzelle und damit auf den Erschliessungsvorteil keinen Einfluss hat. Für allfällige Forderungsansprüche aus dem Dienstbarkeitsverhältnis ist das Zivilrecht massgebend. Was die Kosten für die Verschiebung des Autoabstellplatzes und die Demontage der Gartenanlage anbelangt, ist festzuhalten, dass diese weder näher substantiiert sind noch zwingend bei der Realisierung einer weiteren Überbauung der Parzelle anfallen müssen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die geltend gemachten Nachteile bei der Berechnung der beitragspflichtigen Fläche von Parzelle Nr. X nicht zu berücksichtigen, ist daher nicht zu beanstanden.