Mit der Reduktion des Beitragssatzes wird in solchen Fällen der speziellen Situation der Parzelle und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erschliessungsvorteil aufgrund äusserer, von der jeweiligen Grundeigentümerin respektive dem jeweiligen Grundeigentümer nicht beeinflussbaren Gründen, nicht vollumfänglich hat erwachsen können (vgl. unter anderem Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Februar 2002 i.S. M.G. gegen Einwohnergemeinde Zwingen, E. 5c/bb S. 13). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abgeltung des Nutzungsrechts des Bruders kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, da das Bestehen der privatrechtlichen Dienstbarkeit - wie ausgeführt (vgl. E. 4d)