Der im Abgaberecht geltende Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert, dass die einzelne Abgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum individuellen Nutzen stehen muss, den die Leistung des Gemeinwesens für die einzelne Grundeigentümerin respektive den einzelnen Grundeigentümer hat (vgl. auch Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97 [1996], S. 540). Von der Gesetzessystematik her berücksichtigt § 34 Abs. 3 Punkt 3 StrR die unterschiedlichen Bevorteilungen der beitragspflichtigen Grundstücke, denen nicht schon durch Punkt 1 (Regelung für Anwänderinnen und Anwänder) sowie Punkt 2 (Regelung für Hinterliegende) ausreichend Rechnung getragen