Aus der Natur des Beitragsrechtsrechts ergibt sich, dass eine Wertsteigerung nur in derjenigen Höhe entstehen kann, in welcher ein Sondervorteil allfällige Nachteile übersteigt. Der im Abgaberecht geltende Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert, dass die einzelne Abgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum individuellen Nutzen stehen muss, den die Leistung des Gemeinwesens für die einzelne Grundeigentümerin respektive den einzelnen Grundeigentümer hat (vgl. auch Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97 [1996], S. 540).