StrR sieht vor, dass bei Grundstücken mit einem besonderen Vor- oder Nachteil die Fläche nach Massgabe des entsprechenden Vor- bzw. Nachteils in den Perimeter einbezogen oder reduziert werden kann. Aus der Natur des Beitragsrechtsrechts ergibt sich, dass eine Wertsteigerung nur in derjenigen Höhe entstehen kann, in welcher ein Sondervorteil allfällige Nachteile übersteigt.