5. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die im Falle einer Überbauung der beitragspflichtigen Fläche anfallenden Kosten für die Verschiebung des Autoabstellplatzes, die Demontage der Gartenanlage und die Abgeltung des Nutzungsrechts des Bruders seien als Nachteile anzuerkennen, welche eine Reduktion der anrechenbaren Fläche nach sich ziehen müssten. § 34 Abs. 3 Punkt 3 StrR sieht vor, dass bei Grundstücken mit einem besonderen Vor- oder Nachteil die Fläche nach Massgabe des entsprechenden Vor- bzw. Nachteils in den Perimeter einbezogen oder reduziert werden kann.