Anders würde es sich verhalten, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit zugunsten einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, beispielsweise einem öffentlichen Wegrecht zugunsten der Gemeinde, belastet wäre. Begründet wird dies damit, dass eine solche Dienstbarkeit nicht einfach durch Vereinbarung errichtet oder aufgehoben werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird demzufolge die Überbaubarkeit der Parzelle durch das Mitbenutzungsrecht des Bruders nicht eingeschränkt. Die zonenmässige Überbauungsmöglichkeit wird durch die privatrechtliche Dienstbarkeit nicht tangiert.