Ferner ist anzuführen, dass in öffentlichrechtlicher Hinsicht die Ausnützungsmöglichkeit bei zwei gleich grossen Grundstücken in derselben Zone identisch ist, auch wenn das eine davon mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist. Das belastete Grundstück ist somit gleichermassen auf die Erschliessung angewiesen und erfährt demzufolge den gleichen Vorteil wie das unbelastete. Anders würde es sich verhalten, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit zugunsten einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, beispielsweise einem öffentlichen Wegrecht zugunsten der Gemeinde, belastet wäre.