RRB Nr. 1162] E. 2, in: Rechenschaftsbericht des Regierungsrates des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, Grundsätzliche Entscheide 1978, Nr. 27). Würde der belastete Teil bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt, wäre es grundsätzlich möglich, dass Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ihre Grundstücke vor einer Beitragsveranlagung mit einer privaten Dienstbarkeit belasten würden, um sich dadurch der Beitragspflicht zu entziehen. Ferner ist anzuführen, dass in öffentlichrechtlicher Hinsicht die Ausnützungsmöglichkeit bei zwei gleich grossen Grundstücken in derselben Zone identisch ist, auch wenn das eine davon mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist.