Dieser Umstand vermag an der rechtlichen Würdigung der Sachlage, dass die Beschwerdeführerin ihrem Bruder das Mitbenutzungsrecht am Garten freiwillig eingeräumt hat, nichts zu ändern. Bei einem Grundstück, welches mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist, kann nach Lehre und Rechtsprechung der belastete Teil nicht von der in den Perimeter einbezogenen Grundstücksfläche abgezogen werden (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, S. 74; Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 4. Juli 1978 [RRB Nr. 1162]