Privatrechtliche Dienstbarkeiten werden freiwillig vereinbart und können jederzeit durch Vereinbarung wieder aufgehoben werden. Freiwillig heisst nicht, dass die involvierten Parteien für die Dienstbarkeit nicht ein Entgelt bei deren Errichtung oder eine Entschädigung für den Fall der Aufhebung vereinbaren dürfen. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, sie habe die Parzelle wie bestehend übernehmen und bezüglich des Nutzungsrechts Konzessionen machen müssen. Dieser Umstand vermag an der rechtlichen Würdigung der Sachlage, dass die Beschwerdeführerin ihrem Bruder das Mitbenutzungsrecht am Garten freiwillig eingeräumt hat, nichts zu ändern.