4 d) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der südliche unüberbaute Teil ihrer Parzelle wegen der Belastung mit dem Nutzungsrecht ihres Bruders nur mit ausserordentlichen Aufwendungen überbaut werden könne und auch aus diesem Grund als unüberbaubar zu gelten habe. Bei dem im Grundbuch eingetragenen Mitbenutzungsrecht des Bruders handelt es sich um eine privatrechtliche Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB. Privatrechtliche Dienstbarkeiten werden freiwillig vereinbart und können jederzeit durch Vereinbarung wieder aufgehoben werden.