4 c) Durch die Erschliessungsstrasse wird das Grundstück der Beschwerdeführerin zusätzlich im unteren Teil erschlossen, so dass eine grössere Freiheit in Bezug auf die Art der Überbauung sowie die Regelung der Zufahrt und des Zugangs zur Parzelle entsteht. Eine teure, parzelleninterne Erschliessung ist nicht mehr erforderlich. Als voll erschlossenes Bauland - mit entsprechend höherem Wert - kann der untere Teil der Parzelle auch abparzelliert werden. Denkbar ist auch, dass die bestehende Liegenschaft abgerissen und durch ein grösseres, auch den unteren Teil der Parzelle beanspruchendes Objekt ersetzt wird.