Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der für eine Böschung geltende § 52 Abs. 2 und 3 der kantonalen Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (RBV) sowie die Bestimmungen im kommunalen Baureglement (Art. 17 Abs. 4 bis Abs. 8) lassen nicht nur eine Bebauung über dem gewachsenen Terrain zu, sondern mit einem Sockelgeschoss auch unterhalb, in die Böschung hinein. In einem solchen Fall kann das Sockelgeschoss gleichzeitig die Funktion einer Stützmauer übernehmen, womit der Bau einer separaten Stützmauer mit den damit verbundenen Zusatzkosten hinfällig wird.