Mit dieser Nutzfläche kann auch unter Beachtung der massgebenden Abstandsvorschriften eine weitere, zweigeschossige Liegenschaft mit einer Grundrissfläche von mindestens 70 m 2 erstellt werden. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten kommt gestützt auf das geltende kommunale Baureglement zum Schluss, dass Böschungen im Verhältnis 2 : 3 auszuführen seien und Stützmauern eine Höhe von 1,5 Meter auf einer maximalen Länge von 20,0 Meter nicht übersteigen dürften.