Dieser ist bei Bauten auf demselben Grundstück in gleicher Weise einzuhalten, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge (§ 91 Abs. 1 und 2 RBG). Bei einer Fassadenlänge zwischen 6 und 12 Metern würden die Abstände zum Nachbargrundstück 3 Meter und zur bereits bestehenden Liegenschaft auf der Parzelle der Beschwerdeführerin 6 Meter, bei einer Fassadenlänge zwischen 12 und 24 Metern würde der Grenzabstand 4 Meter und der Gebäudeabstand 8 Meter betragen. Somit könnte grundsätzlich eine Fläche von rund 220 m 2 (Fassadenlänge 6 bis 12 Meter) beziehungsweise von rund 162 m 2 (Fassadenlänge 12 bis 24 Meter) überbaut werden.