RBG vier Meter von der Strassenlinie, jedoch mindestens sieben Meter von der Strassenachse. Der Grenzabstand zum Nachbargrundstück ist abhängig von der Fassadenlänge und beträgt bei zweigeschossigen Bauten zwischen 2,5 Metern und 5,0 Metern (§ 90 Abs. 2 RBG). Der Abstand eines Gebäudes zu einem anderen Gebäude entspricht der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstände (§ 91 Abs. 1 RBG). Dieser ist bei Bauten auf demselben Grundstück in gleicher Weise einzuhalten, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge (§ 91 Abs. 1 und 2 RBG).