Bei dieser Berechnung wird nicht berücksichtigt, dass gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BauR nur die dem Wohnen dienenden Geschossflächen in die Berechnung einbezogen werden, so dass die tatsächliche, durch die Beschwerdeführerin beanspruchte Bruttogeschossfläche zumindest wegen der vorhandenen Garage effektiv kleiner und die ungenutzte Bruttogeschossfläche entsprechend grösser ist. Die Minimalabstände für Bauten an Gemeindestrassen betragen (vorbehältlich abweichender Baulinien) gestützt auf § 95 lit. b RBG vier Meter von der Strassenlinie, jedoch mindestens sieben Meter von der Strassenachse.