Berücksichtigt man, dass die Zonenordnung W2 nur zweigeschossige Bauten zulässt, kann für die Bruttogeschossfläche von maximal der doppelten Grundrissfläche ausgegangen werden, das heisst rund 200 m 2 . Bei dieser Berechnung wird nicht berücksichtigt, dass gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BauR nur die dem Wohnen dienenden Geschossflächen in die Berechnung einbezogen werden, so dass die tatsächliche, durch die Beschwerdeführerin beanspruchte Bruttogeschossfläche zumindest wegen der vorhandenen Garage effektiv kleiner und die ungenutzte Bruttogeschossfläche entsprechend grösser ist.