Die Parzelle Nr. X ist nur im nördlichen Teil mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin überbaut. Dieses weist eine Grundrissfläche von rund 100 m 2 (gemäss Vermessungsskizze zum Baugesuch vom 6. Juni 1969) auf. Wieviel der zulässigen Bruttogeschossfläche durch das Wohnhaus beansprucht wird, ist dem Gericht nicht bekannt. Berücksichtigt man, dass die Zonenordnung W2 nur zweigeschossige Bauten zulässt, kann für die Bruttogeschossfläche von maximal der doppelten Grundrissfläche ausgegangen werden, das heisst rund 200 m 2 .