4 b) Soweit die Beschwerdeführerin die Überbaubarkeit des südlichen Teils ihrer Parzelle bestreitet, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Die Parzelle der Beschwerdeführerin liegt in der Zone W2, für die gemäss Art. 33 des Baureglements der Gemeinde Nenzlingen vom 23. August 1994 (BaurR) eine maximale Ausnutzungsziffer von 0,4 gilt, was bezogen auf die gesamte Parzellenfläche eine maximale Ausnutzung, respektive Bruttogeschossfläche von 338 m 2 ergibt. Zur Bebauungsziffer macht das kommunale Baureglement keine Angaben, verweist in Art. 16 jedoch auf die Zonenvorschriften. Die Parzelle Nr. X ist nur im nördlichen Teil mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin überbaut.