Die Beschwerdegegnerin hat 393 m 2 der südlichen Fläche der Parzelle der Beschwerdeführerin, die an die Erschliessungsstrasse "A." grenzt, in den Beitragsperimeterplan einbezogen und zu 100 % beitragspflichtig erklärt. Der nördliche Teil der Parzelle der Beschwerdeführerin, der an die B.-strasse grenzt, ist nicht in den Perimeter einbezogen worden.