3 a) (…) Das geltende Strassenreglement von Nenzlingen regelt in § 33 Abs. 1 StrR, dass die Gemeinde und diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau einer Verkehrsfläche Vorteile erhalten, die Ausbaukosten getrennt nach Landerwerbs- und Baukosten zu tragen haben. Gemäss § 34 Abs. 2 StrR wird der Beitrag im Verhältnis zur beitragspflichtigen Fläche berechnet, wobei der Gemeinderat den Perimeterplan festlegt (§ 34 i.Verb.m. § 8 Abs. 1 StrR). Der Perimeterplan erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des ihnen an der Verkehrsanlage erwachsenen Vorteils (vgl. § 34 Abs. 1 StrR).