Nenzlingen im Halte von 845 m 2 , welche im Gebiet B. in der Wohnzone W2 liegt. Am 21. November 2002 verfügt der Gemeinderat Nenzlingen für die Erschliessung A. zu Lasten von X. für einen Flächenanteil ihrer Parzelle von 393 m 2 einen Beitrag in der Höhe von Fr. 16'716.--, bestehend u.a. aus einem Anstösserbeitrag an die Strassenbaukosten in der Höhe von Fr. 6'392.--. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 erhebt X. beim Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde gegen die Beitragsverfügung mit dem Begehren, die Verfügung vom 21. November 2002 sei aufzuheben oder eventualiter abzuändern. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: (…) 3.