{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_26-2001-200_2004-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c72afc9f-5f12-411e-81ba-297133cbe6a2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "4ab12af75f19cd0bb9c3d002143bdaeb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["26 2001 200", "26 01 200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit hat auf die zonenmässige Überbauungsmöglichkeit einer Parzelle und damit auf deren Erschliessungsvorteil keinen Einfluss. Eine Grundstücksfläche, welche mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist, muss in den Perimeter einbezogen werden (E. 4d)."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:26:04", "Checksum": "367944078494fcf47521a73e16713692", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)\nRegeste:\nDas Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit hat auf die zonenmässige Überbauungsmöglichkeit einer Parzelle und damit auf deren Erschliessungsvorteil keinen Einfluss. Eine Grundstücksfläche, welche mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist, muss in den Perimeter einbezogen werden (E. 4d).\n\n6.\nSodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege eine beitragsmässige Ungleichbehandlung ihrer Parzelle mit der Nachbarsparzelle Nr. Y vor. Parzelle Nr. Y, auf welcher eine Garage stehe, sei beitragsmässig tiefer eingestuft worden, als ihre Parzelle. Dies, obwohl die Garage von Parzelle Nr. Y keinen direkten Zugang zur neuen Erschliessungsstrasse habe, sondern ebenfalls durch eine mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belasteten Parzelle zur A.-strasse hin erschlossen werde.\nDie Grundsätze zur Berechnung der beitragspflichtigen Flächen sind in § 34 Abs. 3 StrR geregelt. Bei den an die Verkehrsanlage angrenzenden Grundstücken wird die Fläche bis zu einer Bautiefe von 30 Metern ab neuem Strassenrand ganz, und für das Mehrmass bis zum Beitragsperimeter zur Hälfte einbezogen (Punkt 1). Bei Grundstücken, welche nicht an die Verkehrsanlage grenzen, aber noch innerhalb des Beitragsperimeters liegen, wird die Fläche zur Hälfte einbezogen (Punkt 2). Bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, ist eine doppelte Belastung auszuschliessen (§ 34 Abs. 5 StrR). Die streitberufene Parzelle Nr. X ist mit dem in den Perimeter einbezogenen Teil als zu 100 % beitragspflichtig eingestuft worden. Östlich von Parzelle Nr. X liegen die Parzellen Nrn. Y und Z. Parzelle Nr. Y grenzt nicht an die Erschliessungsstrasse A. Sie wird durch einen Privatweg erschlossen, der über die ihr vorgelagerte und an die A.-Strasse grenzende Parzelle Nr. Z führt. Der Teil von Parzelle Nr. Z, der an die A.-strasse grenzt und den Privatweg umfasst, ist zu 100 % in den Beitragsperimeter A. einbezogen worden. Der dahinter liegende Teil von Parzelle Nr. Y (188 m 2 ), auf welchem die Garage steht, ist zu 50 % einbezogen worden. Die nördliche Begrenzung des beitragspflichtigen Teils von Parzelle Nr. Y liegt auf der selben Höhe, wie derjenige von Parzelle Nr. X. In Zusammenhang mit der beitragsmässigen Erfassung von Parzelle Nr. Y stellt sich der Gemeinderat Nenzlingen auf den Standpunkt, es liege eine Hinterliegerparzelle vor, deren Fläche zur Hälfte in die Beitragspflicht einzubeziehen sei. Gestützt auf § 34 Abs. 3 Punkt 2 handelt es sich bei einer Hinterliegerparzelle um ein Grundstück, das innerhalb des Beitragsperimeters liegt, jedoch nicht an die Verkehrsanlage angrenzt. Aufgrund der Tatsache, dass Parzelle Nr. Y nicht direkt an die neue Verkehrsanlage anstösst, ist Parzelle Nr. Y als Hinterliegerin im Sinne der vorerwähnten Definition zu betrachten. Ihr Einbezug zur Hälfte in den Beitragsperimeter \"A.\" entspricht der Normierung in § 34 Abs. 3 Punkt 2 StrR. Demgegenüber verfügt Parzelle Nr. X im Süden über einen direkten Anstoss an die Erschliessung A., weshalb sie zu Recht nicht als Hinterliegerin, sondern als Anwänderin qualifiziert worden ist. Das Vorgehen der Gemeinde ist nicht zu beanstanden.\n7.\n(…)\n8.\n(…) Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.\nEntscheid Nr. 139/2002 vom 26.01.2004"}