{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_26-2001-200_2004-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c72afc9f-5f12-411e-81ba-297133cbe6a2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "4ab12af75f19cd0bb9c3d002143bdaeb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["26 2001 200", "26 01 200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit hat auf die zonenmässige Überbauungsmöglichkeit einer Parzelle und damit auf deren Erschliessungsvorteil keinen Einfluss. 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Eine Grundstücksfläche, welche mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist, muss in den Perimeter einbezogen werden (E. 4d).\n\n5.\nDie Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, die im Falle einer Überbauung der beitragspflichtigen Fläche anfallenden Kosten für die Verschiebung des Autoabstellplatzes, die Demontage der Gartenanlage und die Abgeltung des Nutzungsrechts des Bruders seien als Nachteile anzuerkennen, welche eine Reduktion der anrechenbaren Fläche nach sich ziehen müssten.\n§ 34 Abs. 3 Punkt 3 StrR sieht vor, dass bei Grundstücken mit einem besonderen Vor- oder Nachteil die Fläche nach Massgabe des entsprechenden Vor- bzw. Nachteils in den Perimeter einbezogen oder reduziert werden kann. Aus der Natur des Beitragsrechtsrechts ergibt sich, dass eine Wertsteigerung nur in derjenigen Höhe entstehen kann, in welcher ein Sondervorteil allfällige Nachteile übersteigt. Der im Abgaberecht geltende Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert, dass die einzelne Abgabe in einem vernünftigen Verhältnis zum individuellen Nutzen stehen muss, den die Leistung des Gemeinwesens für die einzelne Grundeigentümerin respektive den einzelnen Grundeigentümer hat (vgl. auch Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 97 [1996], S. 540). Von der Gesetzessystematik her berücksichtigt § 34 Abs. 3 Punkt 3 StrR die unterschiedlichen Bevorteilungen der beitragspflichtigen Grundstücke, denen nicht schon durch Punkt 1 (Regelung für Anwänderinnen und Anwänder) sowie Punkt 2 (Regelung für Hinterliegende) ausreichend Rechnung getragen worden ist. § 34 Absatz 3 StrR ist in diesem Sinne als Konkretisierung des in Absatz 1 verankerten Grundsatzes zu verstehen, wonach der Beitragsperimeter alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des an der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteils erfassen soll. In noch nicht überbauten Gebieten können durch den Bau von Erschliessungsanlagen für die betreffenden Grundstücke kaum Nachteile entstehen. Hingegen kann der Ausbau oder Neubau einer Strasse in einem bereits überbauten Gebiet für die angrenzenden Liegenschaften regelmässig auch Nachteile zur Folge haben. In der Literatur werden in diesem Zusammenhang beispielsweise vermehrte Lärmimmissionen, Zunahme des Durchgangsverkehrs, Näherrücken der Strassenfahrbahn und schlechteres Gefällsverhältnis bei Ausfahrten angeführt (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 33 f.) Gemäss der Rechtsprechung des Steuer- und Enteignungsgerichts ist der Ansatz für den Strassenbeitrag beispielsweise zu reduzieren, wenn aufgrund der topographischen Lage eine Erschliessung durch die neue Verkehrsanlage zwar denkbar und möglich, jedoch nur mit baulich aufwändigen und kostspieligen Massnahmen zu verwirklichen ist. Mit der Reduktion des Beitragssatzes wird in solchen Fällen der speziellen Situation der Parzelle und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erschliessungsvorteil aufgrund äusserer, von der jeweiligen Grundeigentümerin respektive dem jeweiligen Grundeigentümer nicht beeinflussbaren Gründen, nicht vollumfänglich hat erwachsen können (vgl. unter anderem Urteil des Enteignungsgerichts vom 7. Februar 2002 i.S. M.G. gegen Einwohnergemeinde Zwingen, E. 5c/bb S. 13). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abgeltung des Nutzungsrechts des Bruders kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, da das Bestehen der privatrechtlichen Dienstbarkeit - wie ausgeführt (vgl. E. 4d) - auf die zonenmässige Überbaubarkeit der Parzelle und damit auf den Erschliessungsvorteil keinen Einfluss hat. Für allfällige Forderungsansprüche aus dem Dienstbarkeitsverhältnis ist das Zivilrecht massgebend.\nWas die Kosten für die Verschiebung des Autoabstellplatzes und die Demontage der Gartenanlage anbelangt, ist festzuhalten, dass diese weder näher substantiiert sind noch zwingend bei der Realisierung einer weiteren Überbauung der Parzelle anfallen müssen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die geltend gemachten Nachteile bei der Berechnung der beitragspflichtigen Fläche von Parzelle Nr. X nicht zu berücksichtigen, ist daher nicht zu beanstanden.\n"}