{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_26-2001-200_2004-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c72afc9f-5f12-411e-81ba-297133cbe6a2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "4ab12af75f19cd0bb9c3d002143bdaeb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["26 2001 200", "26 01 200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit hat auf die zonenmässige Überbauungsmöglichkeit einer Parzelle und damit auf deren Erschliessungsvorteil keinen Einfluss. 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Eine Grundstücksfläche, welche mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist, muss in den Perimeter einbezogen werden (E. 4d).\n\n4\nd) Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass der südliche unüberbaute Teil ihrer Parzelle wegen der Belastung mit dem Nutzungsrecht ihres Bruders nur mit ausserordentlichen Aufwendungen überbaut werden könne und auch aus diesem Grund als unüberbaubar zu gelten habe.\nBei dem im Grundbuch eingetragenen Mitbenutzungsrecht des Bruders handelt es sich um eine privatrechtliche Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB. Privatrechtliche Dienstbarkeiten werden freiwillig vereinbart und können jederzeit durch Vereinbarung wieder aufgehoben werden. Freiwillig heisst nicht, dass die involvierten Parteien für die Dienstbarkeit nicht ein Entgelt bei deren Errichtung oder eine Entschädigung für den Fall der Aufhebung vereinbaren dürfen. Die Beschwerdeführerin wendet in diesem Zusammenhang ein, sie habe die Parzelle wie bestehend übernehmen und bezüglich des Nutzungsrechts Konzessionen machen müssen. Dieser Umstand vermag an der rechtlichen Würdigung der Sachlage, dass die Beschwerdeführerin ihrem Bruder das Mitbenutzungsrecht am Garten freiwillig eingeräumt hat, nichts zu ändern. Bei einem Grundstück, welches mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist, kann nach Lehre und Rechtsprechung der belastete Teil nicht von der in den Perimeter einbezogenen Grundstücksfläche abgezogen werden (Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Diss. Zürich 1989, S. 74; Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom 4. Juli 1978 [RRB Nr. 1162] E. 2, in: Rechenschaftsbericht des Regierungsrates des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, Grundsätzliche Entscheide 1978, Nr. 27). Würde der belastete Teil bei der Beitragsbemessung nicht berücksichtigt, wäre es grundsätzlich möglich, dass Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer ihre Grundstücke vor einer Beitragsveranlagung mit einer privaten Dienstbarkeit belasten würden, um sich dadurch der Beitragspflicht zu entziehen. Ferner ist anzuführen, dass in öffentlichrechtlicher Hinsicht die Ausnützungsmöglichkeit bei zwei gleich grossen Grundstücken in derselben Zone identisch ist, auch wenn das eine davon mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist. Das belastete Grundstück ist somit gleichermassen auf die Erschliessung angewiesen und erfährt demzufolge den gleichen Vorteil wie das unbelastete. Anders würde es sich verhalten, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit zugunsten einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, beispielsweise einem öffentlichen Wegrecht zugunsten der Gemeinde, belastet wäre. Begründet wird dies damit, dass eine solche Dienstbarkeit nicht einfach durch Vereinbarung errichtet oder aufgehoben werden kann. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird demzufolge die Überbaubarkeit der Parzelle durch das Mitbenutzungsrecht des Bruders nicht eingeschränkt. Die zonenmässige Überbauungsmöglichkeit wird durch die privatrechtliche Dienstbarkeit nicht tangiert.\n4\ne) Damit ist erstellt, dass auf der in den Beitragsperimeter einbezogenen Fläche der Parzelle der Beschwerdeführerin eine zonenmässige Überbauung sowohl öffentlichrechtlich wie auch technisch zu verwirklichen ist. Der Beschwerdeführerin kommt durch die Erschliessung \"A.\" ein erheblicher Vorteil zu, der realisiert werden kann. Der Einbezug der 393 m 2 von Parzelle Nr. X in den Perimeterplan ist folglich nicht zu beanstanden.\n"}