{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_26-2001-200_2004-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c72afc9f-5f12-411e-81ba-297133cbe6a2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "4ab12af75f19cd0bb9c3d002143bdaeb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["26 2001 200", "26 01 200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit hat auf die zonenmässige Überbauungsmöglichkeit einer Parzelle und damit auf deren Erschliessungsvorteil keinen Einfluss. 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August 1994 (BaurR) eine maximale Ausnutzungsziffer von 0,4 gilt, was bezogen auf die gesamte Parzellenfläche eine maximale Ausnutzung, respektive Bruttogeschossfläche von 338 m 2 ergibt. Zur Bebauungsziffer macht das kommunale Baureglement keine Angaben, verweist in Art. 16 jedoch auf die Zonenvorschriften. Die Parzelle Nr. X ist nur im nördlichen Teil mit dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin überbaut. Dieses weist eine Grundrissfläche von rund 100 m 2 (gemäss Vermessungsskizze zum Baugesuch vom 6. Juni 1969) auf. Wieviel der zulässigen Bruttogeschossfläche durch das Wohnhaus beansprucht wird, ist dem Gericht nicht bekannt. Berücksichtigt man, dass die Zonenordnung W2 nur zweigeschossige Bauten zulässt, kann für die Bruttogeschossfläche von maximal der doppelten Grundrissfläche ausgegangen werden, das heisst rund 200 m 2 . Bei dieser Berechnung wird nicht berücksichtigt, dass gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BauR nur die dem Wohnen dienenden Geschossflächen in die Berechnung einbezogen werden, so dass die tatsächliche, durch die Beschwerdeführerin beanspruchte Bruttogeschossfläche zumindest wegen der vorhandenen Garage effektiv kleiner und die ungenutzte Bruttogeschossfläche entsprechend grösser ist.\nDie Minimalabstände für Bauten an Gemeindestrassen betragen (vorbehältlich abweichender Baulinien) gestützt auf § 95 lit. b RBG vier Meter von der Strassenlinie, jedoch mindestens sieben Meter von der Strassenachse. Der Grenzabstand zum Nachbargrundstück ist abhängig von der Fassadenlänge und beträgt bei zweigeschossigen Bauten zwischen 2,5 Metern und 5,0 Metern (§ 90 Abs. 2 RBG). Der Abstand eines Gebäudes zu einem anderen Gebäude entspricht der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstände (§ 91 Abs. 1 RBG). Dieser ist bei Bauten auf demselben Grundstück in gleicher Weise einzuhalten, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge (§ 91 Abs. 1 und 2 RBG). Bei einer Fassadenlänge zwischen 6 und 12 Metern würden die Abstände zum Nachbargrundstück 3 Meter und zur bereits bestehenden Liegenschaft auf der Parzelle der Beschwerdeführerin 6 Meter, bei einer Fassadenlänge zwischen 12 und 24 Metern würde der Grenzabstand 4 Meter und der Gebäudeabstand 8 Meter betragen. Somit könnte grundsätzlich eine Fläche von rund 220 m 2 (Fassadenlänge 6 bis 12 Meter) beziehungsweise von rund 162 m 2 (Fassadenlänge 12 bis 24 Meter) überbaut werden. Bezogen auf die Parzellenfläche von 845 m 2 ergibt sich eine Gesamt-Bruttogeschossfläche von 338 m 2 . Nach Abzug der geschätzten bereits beanspruchten Nutzung von maximal 200 m 2 verbleiben noch mindestens 138 m 2 Bruttogeschossfläche. Mit dieser Nutzfläche kann auch unter Beachtung der massgebenden Abstandsvorschriften eine weitere, zweigeschossige Liegenschaft mit einer Grundrissfläche von mindestens 70 m 2 erstellt werden.\nDas von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten kommt gestützt auf das geltende kommunale Baureglement zum Schluss, dass Böschungen im Verhältnis 2 : 3 auszuführen seien und Stützmauern eine Höhe von 1,5 Meter auf einer maximalen Länge von 20,0 Meter nicht übersteigen dürften. Daraus wird gefolgert, unter Beachtung dieser Vorschriften könnten von der in den Beitragsperimeter einbezogenen Fläche theoretisch 165,0 m 2 überbaut werden, doch sei eine effektive Überbauung nicht möglich, weil die Grenz-, respektive Baulinienabstände nicht eingehalten werden könnten. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der für eine Böschung geltende § 52 Abs. 2 und 3 der kantonalen Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998 (RBV) sowie die Bestimmungen im kommunalen Baureglement (Art. 17 Abs. 4 bis Abs. 8) lassen nicht nur eine Bebauung über dem gewachsenen Terrain zu, sondern mit einem Sockelgeschoss auch unterhalb, in die Böschung hinein. In einem solchen Fall kann das Sockelgeschoss gleichzeitig die Funktion einer Stützmauer übernehmen, womit der Bau einer separaten Stützmauer mit den damit verbundenen Zusatzkosten hinfällig wird. Ein Vergleich mit den Nachbarparzellen, welche topographisch praktisch gleich liegen, zeigt, dass eine gleichwertige Erschliessung ohne baulich aufwendige Massnahmen auch auf der in den Beitragsperimeter einbezogenen Fläche der Parzelle der Beschwerdeführerin realisiert werden könnte.\n4\nc) Durch die Erschliessungsstrasse wird das Grundstück der Beschwerdeführerin zusätzlich im unteren Teil erschlossen, so dass eine grössere Freiheit in Bezug auf die Art der Überbauung sowie die Regelung der Zufahrt und des Zugangs zur Parzelle entsteht. Eine teure, parzelleninterne Erschliessung ist nicht mehr erforderlich. Als voll erschlossenes Bauland - mit entsprechend höherem Wert - kann der untere Teil der Parzelle auch abparzelliert werden. Denkbar ist auch, dass die bestehende Liegenschaft abgerissen und durch ein grösseres, auch den unteren Teil der Parzelle beanspruchendes Objekt ersetzt wird.\n"}