{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_26-2001-200_2004-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c72afc9f-5f12-411e-81ba-297133cbe6a2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "4ab12af75f19cd0bb9c3d002143bdaeb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["26 2001 200", "26 01 200"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 26.01.2004 26 2001 200 (26 01 200)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Bestehen einer privatrechtlichen Dienstbarkeit hat auf die zonenmässige Überbauungsmöglichkeit einer Parzelle und damit auf deren Erschliessungsvorteil keinen Einfluss. 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Eine Grundstücksfläche, welche mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit belastet ist, muss in den Perimeter einbezogen werden (E. 4d).\nAus dem Sachverhalt:\nX.ist Eigentümerin der Parzelle Nr. X des Grundbuchs (GB) Nenzlingen im Halte von 845 m 2 , welche im Gebiet B. in der Wohnzone W2 liegt. Am 21. November 2002 verfügt der Gemeinderat Nenzlingen für die Erschliessung A. zu Lasten von X. für einen Flächenanteil ihrer Parzelle von 393 m 2 einen Beitrag in der Höhe von Fr. 16'716.--, bestehend u.a. aus einem Anstösserbeitrag an die Strassenbaukosten in der Höhe von Fr. 6'392.--.\nMit Schreiben vom 5. Dezember 2002 erhebt X. beim Steuer- und Enteignungsgericht Beschwerde gegen die Beitragsverfügung mit dem Begehren, die Verfügung vom 21. November 2002 sei aufzuheben oder eventualiter abzuändern. Die Beschwerdegegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n3.\nVorliegend ist strittig, ob und mit welchem Anteil die Parzelle der Beschwerdeführerin in den Perimeter und somit in den Kostenverteiler \"Erschliessung A.\" einzubeziehen ist.\n3\na) (…) Das geltende Strassenreglement von Nenzlingen regelt in § 33 Abs. 1 StrR, dass die Gemeinde und diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau einer Verkehrsfläche Vorteile erhalten, die Ausbaukosten getrennt nach Landerwerbs- und Baukosten zu tragen haben. Gemäss § 34 Abs. 2 StrR wird der Beitrag im Verhältnis zur beitragspflichtigen Fläche berechnet, wobei der Gemeinderat den Perimeterplan festlegt (§ 34 i.Verb.m. § 8 Abs. 1 StrR). Der Perimeterplan erfasst alle von der Beitragspflicht betroffenen Grundstücksflächen nach Massgabe des ihnen an der Verkehrsanlage erwachsenen Vorteils (vgl. § 34 Abs. 1 StrR). Im Perimeterplan \"A.\" vom 28. Januar 2000, vom Gemeinderat Nenzlingen am 30. Mai 2000 beschlossen, ist eine Fläche von 393 m 2 der Parzelle der Beschwerdeführerin zu 100 % in den Beitragsperimeter einbezogen. (…) 4.Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Parzelle sei durch die höher gelegene B.-Strasse, über welche auch die Zufahrt zu ihrem Wohnhaus und der Garage erfolge, ausreichend erschlossen. Der Einbezug des südlichen Parzellenteils in den Perimeterplan sei deshalb zu Unrecht erfolgt und es bestehe keine Beitragspflicht.\n4\na) (…) Die Zufahrt zu Haus und Garage erfolgt heute unbestrittenermassen über die B.-Strasse. Der südliche Teil der Parzelle ist unüberbaut und wird derzeit als Pflanzgarten genutzt. An diesem Garten hat der Bruder der Beschwerdeführerin ein lebenslängliches und unverzinsliches Mitbenutzungsrecht, welches (…) als Personaldienstbarkeit auf der Parzelle der Beschwerdeführerin errichtet worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat 393 m 2 der südlichen Fläche der Parzelle der Beschwerdeführerin, die an die Erschliessungsstrasse \"A.\" grenzt, in den Beitragsperimeterplan einbezogen und zu 100 % beitragspflichtig erklärt. Der nördliche Teil der Parzelle der Beschwerdeführerin, der an die B.-strasse grenzt, ist nicht in den Perimeter einbezogen worden.\n"}