Angesichts der Bedeutung der Nutzungsumlagerung im vorliegenden Fall und dem Wertzuwachs, den die Parzelle durch die Umlagerung der Nutzung konkret erfährt, erachtet das Gericht die Gewichtung der Sachentschädigung als eher tief. Mit ihrem Angebot, den der Überbauung entzogene Landstreifen mit 42,4 % des Verkehrswerts zu entschädigen, überschreitet demgemäss die Gemeinde als Enteignerin ihr Ermessen nicht und die reduzierte Verkehrswertentschädigung von Fr. 300.--/m 2 zuzüglich Nutzungsumlagerung stellt keine Verletzung der Eigentumsgarantie dar. (...) Entscheid Nr. 2003/21 vom 27. Juni 2003