300.--/m 2 entspricht 57,6 % des Verkehrswerts von Fr. 521.--/m 2 . Die Nutzungsumlagerung, welche dem Kläger auf seiner Restparzelle dieselbe Intensität der baulichen Nutzung ermöglicht, wie vor der Enteignung, wird mit 42,4% gewichtet. Angesichts der Bedeutung der Nutzungsumlagerung im vorliegenden Fall und dem Wertzuwachs, den die Parzelle durch die Umlagerung der Nutzung konkret erfährt, erachtet das Gericht die Gewichtung der Sachentschädigung als eher tief.