Es ist rechnerisch nicht genau feststellbar, welche Entschädigung der wirklichen Differenz des Parzellenwerts vor und nach der Enteignung entspricht; diese kann nur nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 72). Die Enteignungsentschädigung hat sich jedoch immer nach dem funktionellen Wert zu bemessen, der dem abzutretenden Streifen des Grundstücks zugekommen ist oder ohne Abtretung in naher Zukunft zugekommen wäre. Die dem Kläger seitens der Beklagten angebotene Barentschädigung von Fr. 300.--/m 2 entspricht 57,6 % des Verkehrswerts von Fr. 521.--/m 2 .