Der Kläger hat sich die Nutzungsumlagerung als Teil der ihm zustehenden Entschädigung anrechnen zu lassen, ansonsten er durch die Enteignung wirtschaftlich besser gestellt wäre, als vor der Enteignung, was dem Grundsatz der vollen Entschädigung zuwider laufen würde. Abzuklären bleibt, ob die Barentschädigung in der Höhe von Fr. 300.--/m 2 zuzüglich zur Sachentschädigung in Form der Nutzungsumlagerung vor dem verfassungsmässigen Recht der vollen Entschädigung bei Enteignungen standhält (Art. 26 Abs. 2 BV und § 17 EntG). Es ist rechnerisch nicht genau feststellbar, welche Entschädigung der wirklichen Differenz des Parzellenwerts vor und nach der Enteignung entspricht;