Ein Minderwert im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. b EntG erwächst der Restparzelle dadurch aber nicht. Das dem Kläger gewährte Nutzungsprivileg ist deshalb bei der Landentschädigung für das Vorgartenland zu berücksichtigen. Der Kläger hat sich die Nutzungsumlagerung als Teil der ihm zustehenden Entschädigung anrechnen zu lassen, ansonsten er durch die Enteignung wirtschaftlich besser gestellt wäre, als vor der Enteignung, was dem Grundsatz der vollen Entschädigung zuwider laufen würde.