(...) In der Gemeinde Seltisberg wird bei Landabtretungen von Privaten an einen Strassenbau jeweils die Nutzungsumlagerung (Nutzungsprivileg) gewährt. (...) Durch die Nutzungsumlagerung bleibt für die Berechnung der Bebauungs- und Nutzungsziffer weiterhin die ganze Parzellenfläche bestimmend, weshalb die Enteignung keinen Einfluss auf das realisierbare Bauvolumen hat. Die Intensität der baulichen Nutzung wird trotz Reduktion der überbaubaren Fläche insgesamt nicht geschmälert. Einzig die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Grundrisses einer allfälligen Überbauung erfährt durch die Verkleinerung der Fläche eine geringfügige Einschränkung. Ein Minderwert im Sinne von § 19 Abs. 1 lit.