Die Parzelle ist derzeit lediglich mit einem Holzschopf überbaut, wie sich anlässlich des gerichtlichen Augenscheins gezeigt hat. Sowohl von der Lage wie auch von der Grösse her eignet sich der in der Bauzone befindliche Teil für die Erstellung eines Ein- oder Zweifamilienhauses, eines mittleren Gewerbebetriebs oder von zwei Einfamilienhäusern. Bei der in der Zone WG2 zulässigen Nutzungs- und Bebauungsziffer (vgl. Art. 7 ZRS) würden dem Kläger bei der Enteignung von 60 m 2 bei der Nutzungsziffer 24 m 2 und bei der Bebauungsziffer 13,2 m 2 wegfallen.