Die Verkleinerung der baulichen Nutzung wird dadurch abgegolten, dass man den Vorgarten zum Verkehrswert, also zu Baulandpreisen entschädigt. Beeinträchtigt der Verlust des Vorgartens dagegen die bauliche Ausnutzung nicht, wie zum Beispiel in Zonen, wo eine geschlossene Überbauung möglich ist, ist es unangebracht, den Vorgarten mit Baulandpreisen abzugelten (Peter Wiederkehr, a.a.O., S. 71). (...) Die Parzelle des Klägers liegt zu etwas mehr als einem Drittel in der Zone WG2, die gemäss Zonenreglement der Gemeinde Seltisberg vom 27. Oktober 1989 zweigeschossige Wohn- und Geschäftsbauten mit einer Bebauungsziffer von 22 % und einer Nutzungsziffer von 40% der Parzellenfläche erlaubt.